Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Luftwerk GmbH



Luftwerk GmbH
Auf der Halde 10
8309 Nürensdorf
Schweiz

Stand: September 2026

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Luftwerk GmbH und ihren Auftraggebern bzw. Kunden.
1.2 Sie gelten insbesondere für Beratung, Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Einregulierung, Messungen, Kontrollen, Wartung, Inspektion, Reinigung, Reparatur, Störungsbehebung, Geräteersatz, Systemerweiterungen und sonstige Dienstleistungen im Bereich Lüftungs-, Klima- und Haustechnikanlagen sowie für die Lieferung von Geräten, Ersatzteilen, Filtern und sonstigem Material.
1.3 Diese AGB gelten sowohl gegenüber Privatkunden als auch gegenüber Unternehmen, Verwaltungen, General- und Totalunternehmern, Planern und anderen gewerblichen Auftraggebern, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen keine abweichende Regelung vorschreiben.
1.4 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Luftwerk GmbH diesen ausdrücklich zugestimmt hat.
1.5 Individuelle schriftliche Vereinbarungen, insbesondere Offerten, Auftragsbestätigungen und Werk- oder Wartungsverträge, gehen diesen AGB im Falle von Widersprüchen vor.


 
2. Vertragsabschluss
2.1 Ein Vertrag kommt durch die Annahme, schriftlich wie auch mündlich, einer Offerte, eine Auftragsbestätigung, die Unterzeichnung eines Vertrages, die Bestellung einer Leistung oder auf andere Weise durch übereinstimmende Willensäusserung zustande.
2.2 Aufträge können insbesondere schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder mündlich erteilt werden.
2.3 Die Luftwerk GmbH ist berechtigt, mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2.4 Bei dringenden Reparatur- und Störungseinsätzen gilt die Beauftragung zur Durchführung der Störungsdiagnose gleichzeitig als Ermächtigung zur Ausführung der hierfür üblicherweise erforderlichen Arbeiten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

3. Offerten
3.1 Offerten der Luftwerk GmbH sind, soweit darin keine andere Frist angegeben ist, während drei Monaten ab Ausstellungsdatum gültig.
3.2 Offerten beruhen auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten technischen und baulichen Gegebenheiten sowie auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen.
3.3 Nicht erkennbare bauliche Gegebenheiten, verdeckte Leitungen, unbekannte Installationen, fehlende Unterlagen, Abweichungen von Bestandsplänen sowie sonstige bei der Offertstellung nicht erkennbare Umstände sind nicht Bestandteil eines Pauschal- oder Festpreises, sofern sie in der Offerte nicht ausdrücklich berücksichtigt wurden.
3.4 Bei erheblichen Änderungen der Material-, Energie-, Transport- oder Beschaffungskosten zwischen Offertstellung und Ausführung bleibt eine Preisanpassung vorbehalten, sofern kein ausdrücklich garantierter Festpreis vereinbart wurde und die Preisänderung ausserhalb des Einflussbereichs der Luftwerk GmbH liegt.
3.5 Kostenschätzungen und Richtpreise sind keine verbindlichen Festpreise, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

3.6 Als Richtofferte, Richtpreis oder Kostenschätzung bezeichnete Angebote dienen der unverbindlichen Einschätzung der voraussichtlichen Kosten. Sie beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten Informationen, Annahmen sowie den erkennbaren technischen und baulichen Gegebenheiten.
Richtofferten stellen keinen verbindlichen Pauschal- oder Festpreis dar. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Abweichungen gegenüber der Richtofferte können insbesondere entstehen durch:

  • nicht erkennbare oder erst während der Arbeiten feststellbare technische bzw. bauliche Gegebenheiten;
  • zusätzlichen Diagnose-, Demontage-, Montage- oder Reparaturaufwand;
  • unbekannte oder mangelhafte Bestandsinstallationen;
  • zusätzlich erforderliches Material oder Ersatzteile;
  • notwendige Arbeiten an angrenzenden Bauteilen oder Anlagen;
  • Änderungen oder Zusatzwünsche des Auftraggebers;
  • Leistungen von Drittunternehmen;
  • Änderungen von Material-, Liefer- oder Beschaffungskosten.
Die Luftwerk GmbH ist berechtigt, den effektiv entstandenen Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.

4. Leistungsumfang
4.1 Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich in erster Linie aus der Offerte, Auftragsbestätigung oder einem separaten Vertrag.
4.2 Leistungen, Arbeiten und Lieferungen, die dort nicht ausdrücklich enthalten sind, gelten grundsätzlich nicht als Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.
4.3 Zusätzliche Arbeiten, die aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten notwendig oder vom Auftraggeber nachträglich verlangt werden, können nach Aufwand zu den jeweils gültigen Regieansätzen der Luftwerk GmbH verrechnet werden.
4.4 Dies gilt insbesondere für:

  •  zusätzliche Demontage- und Montagearbeiten;
  •  Anpassungen bestehender Leitungsnetze;
  • Elektro-, Sanitär-, Maurer-, Gipser-, Maler-, Schreiner- oder Isolationsarbeiten;
  • zusätzliche Kernbohrungen und Durchbrüche;
  • Anpassungen aufgrund nicht normgerechter oder unbekannter Bestandsinstallationen;
  • Fehlersuchen und Diagnosearbeiten;
  • zusätzliche Anfahrten;
  • Arbeiten infolge fehlender Zugänglichkeit;
  • Arbeiten aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers;
  • zusätzliche Einregulierungs-, Mess- und Programmierarbeiten;
  • zusätzliche Dokumentationsarbeiten.
4.5 Soweit Drittunternehmen wie Sanitär-, Elektro-, Isolations-, Bau- oder andere Fachunternehmen benötigt werden, gelten deren Leistungen nur dann als Bestandteil des Auftrages der Luftwerk GmbH, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Regiearbeiten und Störungsdiagnosen
5.1 Arbeiten ohne vorgängig vereinbarten Pauschalpreis werden nach effektivem Aufwand gemäss den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Regieansätzen der Luftwerk GmbH abgerechnet.
5.2 Verrechenbar sind insbesondere Arbeitszeit, Fahrzeit, Fahrzeugkosten, Material, Verbrauchsmaterial, Messgeräte, Spezialwerkzeuge, Entsorgungskosten sowie Leistungen beigezogener Drittunternehmen.
5.3 Auch eine erfolglose Fehlersuche bzw. Diagnose ist kostenpflichtig, sofern die Luftwerk GmbH die Ursache trotz fachgerechtem Vorgehen nicht oder nicht innerhalb des Einsatzes feststellen kann.
5.4 Ein Auftrag zur Störungsbehebung beinhaltet keine Garantie dafür, dass die Störung innerhalb eines einzigen Einsatzes behoben werden kann.
5.5 Ist die Störungsursache auf Fremdgewerke, bauliche Ursachen, eine unsachgemässe Bedienung, mangelnde Wartung oder nicht von der Luftwerk GmbH installierte Komponenten zurückzuführen, wird der entstandene Aufwand dem Auftraggeber verrechnet.


6. Preise und Mehrwertsteuer
6.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF).
6.2 Massgebend sind die Preisangaben der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung oder Preisliste.
6.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gemäss den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben ausgewiesen und verrechnet.
6.4 Nicht vorhersehbare Zusatzleistungen werden nach effektivem Aufwand verrechnet.


7. Material, Geräte und Produktänderungen
7.1 Die Luftwerk GmbH ist berechtigt, technisch gleichwertige Nachfolgeprodukte oder Komponenten einzusetzen, wenn die ursprünglich vorgesehenen Produkte nicht mehr lieferbar sind, sofern dadurch keine wesentliche Verschlechterung der vereinbarten Funktion entsteht.
7.2 Technische Änderungen, Modellwechsel und Änderungen der Lieferprogramme durch Hersteller bleiben vorbehalten.
7.3 Abbildungen, technische Zeichnungen, Prospekte und Herstellerunterlagen dienen der Orientierung und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sofern diese nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden.


8. Liefer- und Ausführungstermine
8.1 Angegebene Liefer- und Ausführungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
8.2 Lieferzeiten von Herstellern und Lieferanten stellen grundsätzlich Richtwerte dar.
8.3 Die Luftwerk GmbH haftet nicht für Verzögerungen, die ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen. Dazu gehören insbesondere:

  • verspätete Lieferungen von Herstellern oder Lieferanten;
  • Lieferengpässe;
  • Materialknappheit;
  • höhere Gewalt;
  • Naturereignisse;
  • Verkehrsbehinderungen;
  • behördliche Massnahmen;
  • Streiks;
  • aussergewöhnliche Krankheitsausfälle;
  •  Energie- oder IT-Ausfälle;
  • unvorhersehbare bauliche Gegebenheiten;
  • Verzögerungen anderer am Bau beteiligter Unternehmen.
8.4 Die Luftwerk GmbH informiert den Auftraggeber über erkennbare erhebliche Verzögerungen.
8.5 Solche Verzögerungen berechtigen grundsätzlich nicht zu Schadenersatzansprüchen gegenüber der Luftwerk GmbH, soweit gesetzlich zulässig.


9. Terminverschiebung und Absage durch den Auftraggeber
9.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich.
9.2 Kann ein vereinbarter Termin durch den Auftraggeber nicht wahrgenommen werden, ist die Luftwerk GmbH möglichst frühzeitig zu informieren.
9.3 Bei kurzfristiger Absage oder wenn Mitarbeitende der Luftwerk GmbH vor Ort die vereinbarten Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchführen können, ist die Luftwerk GmbH berechtigt, die dadurch entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
9.4 Dazu gehören insbesondere Fahrzeit, Arbeitsausfall, bereits entstandene Logistik- und Materialkosten sowie Aufwendungen beigezogener Drittunternehmen.

10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
10.1 Der Auftraggeber hat der Luftwerk GmbH rechtzeitig sämtliche für die Ausführung erforderlichen Informationen, Pläne, technischen Unterlagen und Dokumentationen zur Verfügung zu stellen.
10.2 Der Auftraggeber gewährleistet freien und sicheren Zugang zu den Anlagen und Arbeitsbereichen.
10.3 Er sorgt insbesondere dafür, dass:

  • Technikräume zugänglich sind;
  • notwendige Schlüssel vorhanden sind;
  • Anlagen spannungsfrei geschaltet werden können, soweit erforderlich;
  • Arbeitsbereiche frei zugänglich sind;
  • erforderliche Gerüste oder Absturzsicherungen vorhanden sind, sofern vereinbart;
  • Drittunternehmen zum vereinbarten Zeitpunkt bereitstehen;
  • erforderliche Wasser-, Abwasser- und Elektroanschlüsse zur Verfügung stehen.
10.4 Verzögerungen und Mehraufwendungen infolge ungenügender Mitwirkung des Auftraggebers werden zusätzlich verrechnet.

11. Bestehende Anlagen und unbekannte Gegebenheiten
11.1 Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen kann die Luftwerk GmbH nicht gewährleisten, dass sämtliche Komponenten, Leitungen und Installationen dem aktuellen Stand der Technik oder den geltenden Vorschriften entsprechen.
11.2 Die Luftwerk GmbH haftet nicht für bestehende Mängel oder Vorschäden, die nicht durch die Luftwerk GmbH verursacht wurden.
11.3 Werden während der Arbeiten Mängel, Sicherheitsrisiken oder nicht normgerechte Installationen festgestellt, kann die Luftwerk GmbH die Arbeiten unterbrechen, bis eine sichere und fachgerechte Weiterführung gewährleistet ist.
11.4 Der daraus entstehende zusätzliche Aufwand ist vom Auftraggeber zu tragen, sofern die Ursache nicht von der Luftwerk GmbH zu vertreten ist.


12. Schadstoffe und besondere Gefahren
12.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Luftwerk GmbH vor Arbeitsbeginn über bekannte oder vermutete Schadstoffe und Gefahren zu informieren.
12.2 Dies gilt insbesondere für Asbest, künstliche Mineralfasern, Schimmel, biologische Belastungen, kontaminierte Bauteile sowie sonstige gesundheitsgefährdende Stoffe.
12.3 Besteht während der Arbeiten ein begründeter Verdacht auf eine Gefährdung, ist die Luftwerk GmbH berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen.
12.4 Erforderliche Abklärungen, Analysen, Sanierungen oder Schutzmassnahmen gehen zulasten des Auftraggebers, sofern die Luftwerk GmbH die Ursache nicht zu vertreten hat.


13. Inbetriebnahme, Einregulierung und technische Voraussetzungen
13.1 Eine fachgerechte Inbetriebnahme setzt voraus, dass sämtliche hierfür notwendigen bauseitigen Voraussetzungen erfüllt sind.
13.2 Können Inbetriebnahme, Messung oder Einregulierung aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht abgeschlossen werden, gilt der entsprechende Einsatz als erbracht und kann verrechnet werden.
13.3 Erforderliche zusätzliche Einsätze werden nach Aufwand verrechnet.
13.4 Sollwerte und Auslegungsdaten, welche von Planern, Herstellern oder anderen Dritten vorgegeben wurden, werden von der Luftwerk GmbH nicht auf deren planerische Richtigkeit überprüft, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.


14. Technische Leistung und Erfolgszusagen
14.1 Die Luftwerk GmbH führt die vereinbarten Leistungen fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik und den für die konkrete Leistung relevanten gesetzlichen Anforderungen aus.
14.2 Normen, Richtlinien oder technische Regelwerke wie beispielsweise SIA-, SWKI- oder VDI-Regelwerke gelten als vertragliche Grundlage, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder deren Anwendung gesetzlich erforderlich ist.
14.3 Angaben zu Energieeinsparungen, Raumtemperaturen, Kühlleistungen, Luftfeuchtigkeit, Schallwerten, Behaglichkeit oder sonstigen Betriebswerten stellen keine Garantie dar, sofern die betreffenden Werte nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.
14.4 Insbesondere hängen derartige Werte unter anderem vom Gebäude, Nutzerverhalten, Wetter, Sonneneinstrahlung, Wärmelasten, vorhandenen Installationen und dem Betrieb anderer Gebäudetechnikanlagen ab.


15. Abnahme und Prüfung
15.1 Werkleistungen sind nach Fertigstellung durch den Auftraggeber zu prüfen.
15.2 Soweit gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, erfolgt eine förmliche Abnahme.
15.3 Die gesetzlichen und zwingenden Bestimmungen über Mängelrügen bleiben in jedem Fall vorbehalten.
15.4 Für Mängel eines unbeweglichen Werkes sowie für weitere gesetzlich erfasste Baumängel gilt insbesondere die gesetzliche Mindestfrist für die Mängelrüge. Diese beträgt nach geltendem Schweizer Recht grundsätzlich mindestens 60 Tage ab Ablieferung bzw. bei später erkennbaren Mängeln ab deren Entdeckung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
15.5 Eine vertragliche Regelung dieser AGB soll gesetzlich zwingende Rügefristen weder verkürzen noch ausschliessen.


16. Mängelrechte und Gewährleistung
16.1 Für Mängel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts, soweit in diesen AGB wirksam nichts anderes vereinbart wurde.
16.2 Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.
16.3 Insbesondere können abhängig von der Art der Leistung unterschiedliche Fristen gelten:

  • bei beweglichen Werken grundsätzlich zwei Jahre;
  • bei unbeweglichen Werken grundsätzlich fünf Jahre;
  • bei bestimmten beweglichen Werken bzw. Sachen, welche bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, können ebenfalls fünfjährige Fristen gelten.

16.4 Bei berechtigten Mängeln ist der Luftwerk GmbH zunächst Gelegenheit zur Prüfung und, soweit gesetzlich zulässig, zur Nachbesserung zu geben.
16.5 Der Auftraggeber darf Mängel grundsätzlich nicht ohne vorgängige angemessene Gelegenheit zur Nachbesserung durch Dritte beheben lassen und die daraus entstehenden Kosten der Luftwerk GmbH auferlegen, ausser es liegt ein dringender Notfall vor oder eine Nachbesserung durch die Luftwerk GmbH wurde berechtigterweise verweigert bzw. ist unzumutbar.
16.6 Das gesetzlich zwingende Nachbesserungsrecht bei Baumängeln bleibt uneingeschränkt vorbehalten.
16.7 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, Mängel und Schäden aufgrund von:

  • normalem Verschleiss;
  • mangelnder oder unterlassener Wartung;
  • verschmutzten oder nicht rechtzeitig gewechselten Filtern;
  • unsachgemässer Bedienung;
  • Eingriffen durch Dritte;
  • nicht freigegebenen Ersatzteilen;
  • Veränderungen der Anlage durch Dritte;
  • aussergewöhnlichen äusseren Einwirkungen;
  • Feuer, Wasser-, Blitz- oder Überspannungsschäden;
  • Frost;
  • Schädlingsbefall;
  • mangelhaften Vorleistungen anderer Unternehmen;
  • bestehenden Fehlern des Gebäudes oder der Gesamtanlage.
16.8 Verschleissteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, soweit kein ursprünglicher Material- oder Herstellungsfehler vorliegt.

17. Herstellergarantie
17.1 Herstellergarantien stellen grundsätzlich freiwillige Leistungen des jeweiligen Herstellers dar und sind von der gesetzlichen Mängelhaftung der Luftwerk GmbH zu unterscheiden.
17.2 Umfang, Dauer und Voraussetzungen einer Herstellergarantie richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
17.3 Die Luftwerk GmbH übernimmt keine weitergehende Herstellergarantie, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
17.4 Aufwand für Diagnose, Anfahrt, Aus- und Einbau oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Herstellergarantie ist nur dann kostenlos, wenn dieser Aufwand vom Hersteller oder von der Luftwerk GmbH ausdrücklich übernommen wird oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.


18. Wartung und Verschleissteile
18.1 Lüftungs- und Klimaanlagen benötigen eine regelmässige Wartung und Reinigung.
18.2 Die vom Hersteller bzw. von der Luftwerk GmbH empfohlenen Wartungs- und Filterwechselintervalle sind durch den Betreiber einzuhalten.
18.3 Schäden infolge fehlender Wartung oder unterlassenem Filterwechsel stellen keinen von der Luftwerk GmbH zu vertretenden Mangel dar.
18.4 Wartungsverträge unterliegen zusätzlich den im jeweiligen Wartungsvertrag aufgeführten Vertragsbedingungen.


19. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
19.1 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu bezahlen.
19.2 Die Luftwerk GmbH ist bei grösseren oder länger dauernden Aufträgen berechtigt, Akonto-, Teil- oder Abschlagsrechnungen zu stellen.
19.3 Materialbestellungen können von einer Voraus- oder Akontozahlung abhängig gemacht werden.
19.4 Ist die vereinbarte Leistung im Wesentlichen fertiggestellt, eine Inbetriebnahme oder Abnahme jedoch aus Gründen nicht möglich, welche die Luftwerk GmbH nicht zu vertreten hat, kann die entsprechende Leistung trotzdem in Rechnung gestellt werden.
19.5 Unbestrittene Rechnungsbeträge dürfen wegen Beanstandungen einzelner Positionen nicht vollständig zurückbehalten werden.
19.6 Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese von der Luftwerk GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden, soweit gesetzlich zulässig.


20. Zahlungsverzug und Mahnungen
20.1 Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Verzug.
20.2 Die Luftwerk GmbH ist berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins sowie entstandene Mahn- und Inkassokosten geltend zu machen.
20.3 Nach erfolgloser zweiter Mahnung kann für weitere Mahnungen eine angemessene Bearbeitungsgebühr, derzeit CHF 30.–, erhoben werden.
20.4 Bei Zahlungsverzug ist die Luftwerk GmbH berechtigt, weitere Arbeiten und Lieferungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen auszusetzen.
20.5 Das Recht zur Betreibung sowie weitere gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

21. Eigentumsvorbehalt
21.1 Soweit gesetzlich möglich, bleiben gelieferte, noch nicht fest mit einem Gebäude verbundene Waren bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Luftwerk GmbH.
21.2 Der Auftraggeber ermächtigt die Luftwerk GmbH, einen Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Auftraggebers im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
21.3 Für fest mit einem Bauwerk verbundene Materialien bleiben die gesetzlichen Sicherungsmöglichkeiten der Luftwerk GmbH vorbehalten.


22. Bauhandwerkerpfandrecht
22.1 Die Luftwerk GmbH behält sich sämtliche gesetzlichen Rechte zur Sicherung ihrer Werklohnforderungen vor.
22.2 Dazu gehört insbesondere, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das Recht auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.

23. Haftung
23.1 Die Luftwerk GmbH haftet für direkt verursachte Schäden, soweit diese auf einer schuldhaften Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten beruhen und eine Haftung gesetzlich nicht wirksam 

ausgeschlossen werden kann.
23.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
23.3 Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftung kann nicht ausgeschlossen werden.
23.4 Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Luftwerk GmbH nicht für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere für:

  • entgangenen Gewinn;
  • Produktions- oder Betriebsausfälle;
  • Nutzungsausfälle;
  • entgangene Einsparungen;
  • Datenverluste;
  • Mietausfälle;
  • Komforteinbussen;
  • Schäden infolge verzögerter Ersatzteillieferung.
23.5 Die Luftwerk GmbH haftet nicht für Schäden, die durch mangelhafte Vorleistungen Dritter oder durch Umstände verursacht wurden, die ausserhalb ihres Einflussbereiches liegen.
23.6 Die Haftung für Hilfspersonen wird im gesetzlich zulässigen Umfang beschränkt bzw. ausgeschlossen.


24. Fremdleistungen und Subunternehmer
24.1 Die Luftwerk GmbH ist berechtigt, geeignete Subunternehmer und Fachunternehmen zur Vertragserfüllung beizuziehen.
24.2 Werden Drittunternehmen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers direkt durch diesen beauftragt, besteht zwischen der Luftwerk GmbH und diesen Drittunternehmen kein Vertragsverhältnis.
24.3 Die Luftwerk GmbH haftet nicht für Leistungen solcher direkt vom Auftraggeber beauftragten Unternehmen.


25. Kündigung bzw. Abbruch eines Auftrages
25.1 Kündigt oder widerruft der Auftraggeber einen bereits erteilten Auftrag, richten sich die finanziellen Folgen nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den bereits entstandenen Aufwendungen.
25.2 Insbesondere können bereits ausgeführte Arbeiten, bestelltes oder speziell beschafftes Material, Planungskosten, Rücknahmegebühren von Lieferanten 
und sonstige nachweisbare Aufwendungen verrechnet werden.
25.3 Gesetzlich zwingende Rücktritts- oder Widerrufsrechte von Konsumenten bleiben vorbehalten.


26. Dokumentationen, Messprotokolle und geistiges Eigentum
26.1 Von der Luftwerk GmbH erstellte Berechnungen, Konzepte, Zeichnungen, Messprotokolle, Berichte und technische Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Luftwerk GmbH, soweit dies rechtlich möglich ist.
26.2 Urheber- und sonstige Immaterialgüterrechte verbleiben bei der Luftwerk GmbH.
26.3 Eine Weitergabe an Dritte zum Zweck der Ausführung des betreffenden Projektes ist zulässig. Eine darüber hinausgehende kommerzielle Verwendung bedarf der Zustimmung der Luftwerk GmbH.


27. Datenschutz
27.1 Die Luftwerk GmbH bearbeitet Personendaten im Rahmen der geltenden schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.
27.2 Personendaten dürfen insbesondere bearbeitet werden, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:

  • Angebotserstellung;
  • Vertragsabwicklung;
  • Terminplanung;
  • Wartung und Service;
  • Rechnungsstellung;
  • Garantiefälle;
  • gesetzliche Aufbewahrungspflichten.
27.3 Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Luftwerk GmbH.
27.4 Eine Weitergabe an Hersteller, Lieferanten, Subunternehmer oder andere Dienstleister erfolgt nur, soweit sie für die Vertragsabwicklung erforderlich oder anderweitig rechtlich zulässig ist.


28. Referenzen und Bildmaterial
28.1 Projekt- oder Kundeninformationen werden grundsätzlich vertraulich behandelt.
28.2 Personenbezogene Informationen, Namen oder eindeutig identifizierbare private Objekte werden nicht ohne entsprechende Einwilligung zu Werbezwecken veröffentlicht, soweit hierfür eine Einwilligung erforderlich ist.
28.3 Anonymisierte Projektangaben und nicht personenbezogene technische Informationen dürfen von der Luftwerk GmbH als Referenz verwendet werden, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.


29. Höhere Gewalt
29.1 Ereignisse ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Luftwerk GmbH, welche die Vertragserfüllung vorübergehend oder dauerhaft verhindern oder wesentlich erschweren, befreien die Luftwerk GmbH für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung von der Leistungspflicht.
29.2 Dies gilt insbesondere bei Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördlichen Massnahmen, Streiks, erheblichen Transportstörungen, Energieausfällen oder nicht vorhersehbaren Lieferengpässen.
29.3 Schadenersatzansprüche aufgrund solcher Ereignisse sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.


30. Änderungen der AGB
30.1 Für den jeweiligen Auftrag gelten grundsätzlich die bei Vertragsschluss einbezogenen AGB.
30.2 Änderungen der AGB wirken nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Verträge, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
30.3 Bei Dauerschuldverhältnissen wie Wartungsverträgen können Änderungen nach Massgabe der jeweiligen Vertragsbedingungen und gesetzlichen Vorgaben mitgeteilt werden.


31. Teilnichtigkeit
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

32. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
32.1 Sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Luftwerk GmbH und dem Auftraggeber unterstehen schweizerischem Recht.
32.2 Für Geschäfts- und Unternehmenskunden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz der Luftwerk GmbH in Nürensdorf, Kanton Zürich.
32.3 Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gelten die gesetzlich zwingenden Gerichtsstände. Diese werden durch die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung nicht eingeschränkt.









 
 
 
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